Sachverständigengutachten für Besuchs- und Sorgerechtsregelungen
Richterinnen und Richter haben im Rahmen von Eheschutz-, Trennungs- und Scheidungsverfahren über Sorge- und Besuchsrechtsregelungen zu entscheiden. Vormundschaftsbehörden sehen sich häufig vor die Aufgabe gestellt, gerichtlich festgelegte Besuchszeiten von Kindern bei jenem Elternteil durchzusetzen, der nicht über das Sorgerecht verfügt. Die Behörde steht hier im Spannungsfeld zwischen der Durchsetzung des Rechtes der Kinder, zu beiden Elternteilen eine Beziehung leben zu können (ZGB Art. 273 Abs. 1 und 2), den gegenseitigen Beschuldigungen von Vater und Mutter, das Wohl der Kinder nicht zu gewährleisten (ZGB Art. 301 ff, Art. 18 UN-KRK) und der Last des Kinder, einen Loyalitätskonflikt tragen zu müssen, für den sie nicht verantwortlich sind und der ihre Entwicklung nachhaltig negativ beeinflussen kann (Art. 219 StGB). Gegenseitige Schuldzuweisungen beider Elternteile und Auffälligkeiten im Verhalten der Kinder können in solchen Situationen unkontrollierbare Ausmasse annehmen. Das Erkennen der Grundproblematiken und das Finden von Lösungen stellt für Gerichte und Behörden eine grosse Herausforderung dar. Ähnliche Problematiken können auch in Besuchsrechtsvereinbarungen zwischen Eltern, Verwandten und Pflegefamilien auftauchen.
Angebot
kinderschutz.konkret erstellt im Auftrag der jeweils zuständigen Vormundschaftsbehörden respektive des Gerichts Gutachten, die lösungsorientierte Grundlagen für weitere
Behörden-/Gerichtsentscheide bietet.
In Kenntnis der beiden Hauptrisikofaktoren für die Entwicklung von kindlichen Störungen (Partnerschaftskonflikte, Erziehungskompetenzdefizite) erarbeitet kinderschutz.konkret Lösungsvorschläge für
Entscheide und Vorgehensweisen für Gerichte und Vormundschaftsbehörden.
Zielpublikum
- Vormundschaftsbehörden
- Gerichte
Vorgehen
Das Gericht/die Behörde erteilt der Fachstelle kinderschutz.konkret schriftlich den Auftrag, mit den beteiligten Eltern, den betroffenen Kindern und allfälligen weiteren Personen
Abklärungsgespräche zu führen.
Für den Problembereich Trennung und Scheidung geht kinderschutz.konkret insbesondere folgenden Fragen nach:
- Art der Bindung des Kindes zum einzelnen Elternteil
- Zuteilung der elterlichen Sorge
- Zuteilung der Obhut
- Regelung des persönlichen Verkehrs (ZGB Art. 273, 274, 275) mit dem Ziel, die weitere Besuchsrechtsregelung verbindlich und machbar zum Wohl des Kindes zu klären. Das Kind wird unter Berücksichtigung seines Alters und Entwicklungsstandes angehört (Art. 144 Abs. 2 ZGB).
Für den Bereich Kindesschutz werden folgende Fragen beantwortet:
- Geeignete Massnahmen (ZGB Art. 307 und 324)
- Beistandschaften (ZGB Art. 308, 309, 325, 392 Ziff. 2)
- Aufhebung der Obhut (ZGB Art. 310)
- Entzug der elterlichen Sorge (ZGB Art. 311)
- Anhörung des Kindes
Bei Bedarf kann im Rahmen des Auftrags ergänzend ein psychologisches Gutachten des Kindes erstellt werden. Dies um zu klären, in welcher Beziehung das Kind zum jeweiligen Elternteil steht, welchen spezifischen Belastungen es ausgesetzt war und welche Folgen diese für das Kind haben.
kinderschutz.konkret erstattet der auftraggebenden Behörde/dem Gericht schriftlich Bericht über die Gutachtensergebnisse und gibt Empfehlungen für Entscheide und zum weiteren Vorgehen ab.
Kosten
Nach Aufwand, Abrechnung erfolgt in ¼ Std.
Psychologisches Gutachten Kind über Grundversicherung Krankenkasse
Aktenstudium: Fr. 130.-/Std.
Abklärungen, Datenerhebung, Interviews, Datenauswertung: Fr. 160.-/Std.
Ausarbeitung Gutachten: Fr. 130.-/Std.
