Mediation gemäss Jugendstrafrecht JStG Art. 8

Strafmediation bietet die Möglichkeit, mit einer aussergerichtlichen Verfahrenserledigung einerseits die Strafuntersuchungsbehörde zu entlasten und andererseits einen Opfer-Täter-Ausgleich zu ermöglichen. Ziel der Strafmediation ist es, den Vergeltungsanspruch des Staates gegenüber dem Täter/der Täterin durch die Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer zu ersetzen. Strafmediation ist keine Alternative zum Strafverfahren, kann jedoch als Teil davon genutzt werden, sofern die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren als mediationstauglich beurteilt. Voraussetzung für eine Strafmediation ist die Zustimmung aller Parteien.

Angebot

kinderschutz.konkret führt im Auftrag der Jugendanwaltschaft Strafmediationen gemäss JStG Art. 8 aus. Die Mediationen werden in Zusammenarbeit mit dem Forensischen Institut Ostschweiz durchgeführt. Damit wird gewährleistet, dass sowohl die Täter- wie die Opferseite adäquat vertreten sind und die Mediation erfolgreich durchgeführt werden kann.

Zielpublikum

  • Jugendanwaltschaften

Vorgehen

Erachtet die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren als mediationstauglich, werden die Parteien schriftlich angefragt, ob sie sich einer Mediation unterziehen möchten und die Mediationsstelle zur Akteneinsicht ermächtigen. kinderschutz.konkret prüft bei Zustimmung der Parteien ihrerseits die Akten nach Kriterien auf ihre Mediationstauglichkeit.
Grundsätzlich können alle Antragsdelikte mit einer Strafmediation erledigt werden. Bei Offizialdelikten kann die Mediation Einfluss auf das Strafmass nehmen und die geschädigte Partei kann einen Verzicht auf Strafverfolgung bekunden.
Kommt innerhalb von 6 Monaten eine Vereinbarung zwischen Opfer und Täter zustande, geht diese in schriftlicher Form und von allen Parteien unterzeichnet zusammen mit den Strafakten zurück an die Strafuntersuchungsbehörde. Die Vereinbarung kann Abmachungen über materielle und ideelle Wiedergutmachungen, über Schadenersatz oder andere Formen gemeinsamer Übereinkünfte und Lösungen enthalten.
Sollte die Durchführung einer Mediation aussichtslos sein oder kommt keine Vereinbarung zustande, gehen die Akten zur Weiterführung der Strafuntersuchung mit einem Kurzbericht zurück an die zuweisende Behörde.

Kosten

nach Aufwand, Abrechnung erfolgt in ¼ Std.

  • Aktenstudium: Fr. 130.-/Std.
  • Abklärungen, Datenerhebung, Interviews,
    Datenauswertung: Fr. 160.-/Std.
  • Mediationsgespräche (2 MediatorInnen): 220.-/Std.
  • schriftliche Berichterstattung: Fr. 130.-/Std.

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